Tipps und Urteile

Stehen in einem Betrieb nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt zur Verfügung, so kann ein kleineres Betriebsratsgremium gewählt werden (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2024, Aktenzeichen 7 ABR 26/23 (Pressemitteilung Nummer 11/24))
Das teilte das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung mit. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass durch § 1 BetrVG der Wille des Gesetzgebers ausgedrückt sei, möglichst in allen Betrieben mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern einen Betriebsrat zu installieren. Es kann, so das Bundesarbeitsgericht in der Abstufung des § 9 BetrVG so lange heruntergegangen werden, bis die notwendige ungerade Anzahl von Betriebsratsmitgliedern erreicht ist.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Klinik mit in der Regel 170 Arbeitnehmern. § 9 BetrVG sieht bei dieser Betriebsgröße einen aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Da sich nur 3 Arbeitnehmer zur Wahl gestellt hatten, wurde ein Betriebsrat aus 3 Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl. Sie hatte damit schon in den Vorinstanzen (Arbeitsgericht Hamburg und Landesarbeitsgericht Hamburg) keinen Erfolg.

Bewertung:
Eine begrüßenswerte Entscheidung. Das Gesetz will, dass wenigstens überhaupt ein Betriebsrat existiert, sei auch die Anzahl der Betriebsratsmitglieder zu gering für die Betriebsgrösse. In diese Richtung weist auch § 11 BetrVG.
(eingestellt am 22.04.2024)